2.3 Nach Art. 61 Abs. 1 BGBB erfordert der Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks eine Bewilligung. Gemäss Abs. 2 wird sie erteilt, wenn kein Verweigerungsgrund vorliegt (vgl. Art. 63 BGBB). Als Erwerb gilt die Eigentumsübertragung sowie jedes andere Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einer Eigentumsübertragung gleichkommt (Art. 61 Abs. 3 BGBB). 2.4 Die Bewilligung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks wird nach Art. 63 BGBB verweigert, wenn: a. der Erwerber nicht Selbstbewirtschafter ist; b. ein übersetzter Preis vereinbart wurde;