1.4 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird gemäss § 18 VRP vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach ermittelt das Verwaltungsgericht von Amtes wegen den für die Verfügung oder den Entscheid erheblichen Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise; vorbehalten bleibt die Mitwirkungspflicht nach § 19. Nach § 25 VRP würdigt die Behörde die Beweise nach pflichtgemässem Ermessen. Das Recht wendet sie von Amtes wegen an (§ 26 Abs. 1 VRP). 1.5 Die vorliegende Beschwerde erweist sich mit Blick auf Art. 88 Abs. 1 BGBB i.V.m. § 51 lit. b VRP als zulässig. Das Verwaltungsgericht ist im vorliegenden