SRSZ 312.100) vom 26. November 2003 bestimmt das Verwaltungsgericht als zuständige Beschwerdebehörde. Mangels besonderer bundesrechtlicher Bestimmung gilt für das Beschwerdeverfahren kantonales Recht. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VRP kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht werden: a) die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, b) die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens. Dem Verwaltungsgericht steht nach Abs. 2 unter anderem auch eine Prüfung der richtigen Handhabung des Ermessens zu, wenn: