4 angefochten werden. Gemäss Art. 88 Abs. 1 BGBB kann gegen eine Verfügung nach Art. 80 Abs. 1 und 87 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht innert 30 Tagen bei der kantonalen Beschwerdebehörde Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. f BGBB bezeichnen die Kantone die Behörde, welche zuständig ist, über eine Beschwerde zu entscheiden. § 24 des Gesetzes über die Landwirtschaft (LG; SRSZ 312.100) vom 26. November 2003 bestimmt das Verwaltungsgericht als zuständige Beschwerdebehörde.