J. Mit Stellungnahme vom 22. April 2016 erklärte die A.________ AG, dass an den Anträgen der Beschwerde vom 15. Januar 2016 vollumfänglich festgehalten werde. Dies gelte insbesondere für den Antrag, nach welchem die Erwerbsbewilligung nach Art. 64 Abs. 1 lit. c BGBB – allenfalls unter zulässigen Auflagen – zu erteilen sei. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Nach § 51 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 können beim Verwaltungsgericht Verfügungen, Entscheide und die in § 36 Abs. 1 Buchstabe b erwähnten Zwischenbescheide anderer Instanzen, sofern dies durch einen Rechtssatz vorgesehen ist,