Die A.________AG machte ihrerseits mit E-Mail vom 15. Dezember 2015 (Vi-act. 9 S. 1) geltend, dass sie an ihrem Gesuch vom 17. Juli 2015 festhalten würde und ihr Vorgehen gesetzeskonform sei. Aufgrund dessen würden sie darauf bestehen, dass die Verfügung BGBB: 2015-127 vom 18. November 2015 belassen werde, wie sie verfügt wurde. Einen Widerruf – auch in Einzelpunkten – könnte sie unter diesen Bedingungen nicht mehr akzeptieren. Infolgedessen habe die A.________AG auch Beschwerde gegen die Verfügung BGBB: 2015- 127 erhoben. F. Mit Verfügung BGBB: 2015-127 W vom 15. Dezember 2015 (Vi-act. 10; Versand: 16.12.2015) hielt das Amt für Landwirtschaft was folgt fest: