Demgegenüber ersuchte das Amt für Landwirtschaft die A.________AG mit E-Mail vom 14. Dezember 2015 (Vi-act. 9 S. 2) um die Beantwortung der folgenden Fragen: – Halten die Gesuchsteller am ursprünglichen Gesuch vom 17. Juli 2015 fest? – Bleibt die A.________AG bei ihrer Haltung, dass nämlich das zu erwerbende Grundstück (soweit es dem Geltungsbereich des BGBB unterstellt ist) nach dem Erwerb definitiv in ihrem Eigentum verbleiben soll und nicht an E.________ weiter veräussert werden soll?