Es machte die A.________AG darauf aufmerksam, dass es für die Erteilung der Bewilligung an notwendigen Angaben mangle (namentlich die Lage des Grundstücks, gegen das eingetauscht werden soll) und zudem der vereinbarte Kaufpreis mit Fr. 12.-- pro m2 über dem zulässigen Höchstmass von Fr. 6.20 pro m2 liege. Ferner wurde die A.________AG auf das Pächtervorkaufsrecht nach Art. 47 Abs. 2 BGBB hingewiesen. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 (Vi-act. 6) nahm die A.________AG diesbezüglich ergänzend Stellung. C. Am 18. November 2015 verfügte das Amt für Landwirtschaft was folgt (Verfügung BGBB: 2015-127 [Vi-act. 7]):