_ wurde von den Parteien auf Fr. 12.-- bestimmt (Vi-act. 4). B. Mit Schreiben vom 16. September 2015 (Vi-act. 5) nahm das Amt für Landwirtschaft Stellung zum Gesuch der A.________ AG und hielt u.a. fest, dass KTN 001.________ gestützt auf Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB dem BGBB unterstellt sei, KTN 002.________ hingegen gemäss Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Art. 7 BGBB nicht. Es machte die A.________AG darauf aufmerksam, dass es für die Erteilung der Bewilligung an notwendigen Angaben mangle (namentlich die Lage des Grundstücks, gegen das eingetauscht werden soll) und zudem der vereinbarte Kaufpreis mit Fr. 12.-- pro m2 über dem zulässigen Höchstmass von Fr. 6.20 pro m2 liege.