{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-07-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-11_2016-07-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4334d14243fa73cb8b699f8dd7aaf7d4"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-11_2016-07-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_11_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f21d39f6f655e655d8b642581b3fff2d0132b31b832b6f4c099cc3f1e2f28ee7004013be517c29ef6914ecc4f21edc1c0cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f21d39f6f655e655d8b642581b3fff2d0132b31b832b6f4c099cc3f1e2f28ee7004013be517c29ef6914ecc4f21edc1c0cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_11", "Checksum": "c9ac65b8b243bd1bcfd6342168a2c770"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 28.07.2016 III 2016 11\nRegeste:\nLand- und Forstwirtschaftsrecht (BGBB, Bewilligung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks) | Land- und Forstwirtschaftsrecht\n\n6.1 Die Vertragsfreiheit, und als Teil von ihr die Partnerwahlfreiheit, gehört zum\nSchutzbereich des Grundrechts der Wirtschaftsfreiheit (BGE 130 I 26 Erw. 4.3\nS. 41; Art. 27 BV; Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender, Die schweizerische\nBundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., St. Gallen 2014, Art. 27 N 45;\nKiener/Kälin, Grundrechte, Bern 2007, S. 307; Huguenin, Obligationenrecht,\nAllgemeiner und besonderer Teil, Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 151 f.; Gauch/\nSchluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 10. Aufl.,\n17\nZürich/Basel/Genf 2014, Rz. 616). Als solches kann sie nur eingeschränkt\nwerden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 36 BV – Vorliegen einer\ngesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses sowie Einhalten des\nGrundsatzes der Verhältnismässigkeit – erfüllt sind.\n\n6.2 Art. 64 Abs. 1 lit. c BGBB bestimmt weder explizit noch implizit, dass das\nRealersatzland nur an einen vorbestimmten Selbstbewirtschafter veräussert bzw.\ndiesem ein Nutzungsrecht eingeräumt werden darf. Eine Einschränkung der\nVertragsfreiheit im vorinstanzlichen Sinne lässt sich aus dieser Bestimmung nicht\nableiten. Im Übrigen erweist sich eine solche Verpflichtung zur Übertragung an\neinen vorbestimmten Selbstbewirtschafter auch als unnötig, da die\nBeschwerdeführerin nie vorgebracht hat und auch keine Anzeichen dafür\nbestehen, dass sie das fragliche Grundstück (als Realersatz) nicht der\nlandwirtschaftlichen Bewirtschaftung zuführen will (vgl. das Gesuch vom 17. Juli\n2015, Vi-act. 3).\n\n7. Die Vorinstanz hielt mit der Verfügung vom 18. November 2015 Dispositiv-\nZiffer 3.3 fest, dass die in Dispositiv-Ziffer 3.2 statuierte Auflage im Grundbuch zu\nKTN 001.________ unter dem Titel \"Rückveräusserungspflicht\" anzumerken sei.\n\n7.1 Eigentlicher Grundtatbestand für die Eintragung von Anmerkungen ist Art.\n962 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907. Danach muss das Gemeinwesen oder ein anderer Träger einer öffentlichen Aufgabe eine für ein bestimmtes Grundstück verfügte Eigentumsbeschränkung des öffentlichen Rechts, die dem Eigentümer eine dauerhafte Nut-\nzungs- oder Verfügungsbeschränkung oder grundstücksbezogene Pflicht auferlegt, im Grundbuch anmerken lassen.\n\n7.2 Hauptfunktion der Anmerkung ist die Informationsvermittlung bezüglich privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen (Zobl, Grundbuchrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, Rz. 338 f.; Schmid/Hürlimann-Kaup,\nSachenrecht, 4. Aufl., Zürich 2012, Rz. 495). Die angemerkten gesetzlichen Eigentumsbeschränkungen bestehen auch ohne Eintrag im Grundbuch (Art. 680\nAbs. 1 ZGB), weswegen Anmerkungen nur deklaratorische Wirkung zukommt\n(BGE 111 Ia 182 Erw. 4 S. 183; BSK ZGB II-Schmid, Art. 962 N 16, vgl. auch\nArt. 962 N 16; Büchler/Jakob, Zivilgesetzbuch, Kurzkommentar, Basel 2012, Art.\n962 N 3).\n\n7.3 Eine Anmerkung kann nicht alleine gestützt auf Art. 962 Abs. 1 ZGB erfolgen. Vielmehr ist ein Anmerkungstatbestand des Bundes- oder kantonalen\nRechts erforderlich (Zobl, Rz. 337; vgl. auch Urteil BGer 1C_750/2013 vom\n\n18\n28.4.2014 Erw. 4.2, BSK ZGB II-Schmid, Art. 962 N 10 ff. sowie Schmid/Hürli-\nmann-Kaup, Rz. 493).\n\n7.4 Einziger Anmerkungstatbestand im BGBB ist Art. 86 Abs. 1 BGBB (vgl.\nhierzu auch Art. 57 der Grundbuchverordnung [GBV; SR 211.432.1] vom\n23.11.2011). Danach sind im Grundbuch anzumerken: (a.) landwirtschaftliche\nGrundstücke in der Bauzone, die dem BGBB unterstellt sind (siehe Art. 2 BGBB),\nund (b.) nichtlandwirtschaftliche Grundstücke ausserhalb der Bauzone, die diesem Gesetz nicht unterstellt sind (siehe Art. 2 BGBB).\n\nDarüber hinaus sieht das kantonale Recht einen allgemeinen Anmerkungstatbestand vor. Nach § 62 des Gesetzes über die Bereinigung der dinglichen Rechte,\ndie Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches (GrBerG; SRSZ\n213.410) vom 26. Februar 1958 können auf Begehren der zuständigen Behörde\nöffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen sowie die Aufhebung oder Verminderung solcher Beschränkungen im Grundbuch angemerkt werden.\n\n7.5 Die von der Vorinstanz beabsichtigte Eintragung einer Auflage ist zwar\nnicht nach Art. 64 Abs. 2 BGBB i.V.m. § 86 BGBB, aber nach § 62 GrBerG\ngrundsätzlich denkbar. Sie erweist sich nichtsdestotrotz als unnötig und unzulässig. Erstens wiederholt sie lediglich die Pflicht zur Veräusserung nach 15 Jahren,\nwelche bereits im Gesetz genannt ist. Zweitens bestimmt sie, dass das erworbene Realersatzgrundstück an einen bestimmten Landwirt zu übertragen ist, was\nmit der Vertragsfreiheit (siehe oben, Erw. 6.2) nicht vereinbar ist. Weiter mangelt\nes im vorliegenden Verfahren an einem bereits beurkundeten Vertrag.\n\n8. Die Beschwerdeführerin moniert schliesslich, dass die Vorinstanz mit der\nEröffnung der Verfügung vom 15. Dezember 2015 an Dritte (Bewirtschafter von\nKTN 001.________ und zukünftiger Realersatznehmer von KTN 001.________)\ndie Vorschriften über den Datenschutz verletzt habe (Beschwerde S. 9, Stellungnahme S. 10). Weder die Zustellung noch die Einräumung eines Rechtsmittels\ngegenüber diesen seien nachvollziehbar.\n\nDie Beschwerdeführerin leitet aus dieser Argumentation nichts für sich ab. Diese\nvon der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen bilden im Übrigen auch nicht\nVerfahrensgegenstand.\n\n9. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet. Sie ist somit gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz wird aufgehoben. Es wird\nfestgestellt, dass der von der Beschwerdeführerin beabsichtigte Erwerb bewilligt\nwerden kann.\n\n"}