{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-07-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-11_2016-07-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4334d14243fa73cb8b699f8dd7aaf7d4"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-11_2016-07-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_11_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f21d39f6f655e655d8b642581b3fff2d0132b31b832b6f4c099cc3f1e2f28ee7004013be517c29ef6914ecc4f21edc1c0cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f21d39f6f655e655d8b642581b3fff2d0132b31b832b6f4c099cc3f1e2f28ee7004013be517c29ef6914ecc4f21edc1c0cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_11", "Checksum": "c9ac65b8b243bd1bcfd6342168a2c770"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.07.2016 III 2016 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.07.2016 III 2016 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.07.2016 III 2016 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Land- und Forstwirtschaftsrecht (BGBB, Bewilligung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks) | Land- und Forstwirtschaftsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:10:51", "Checksum": "243f8fd37cf230c77720126ecec4b9f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.07.2016 III 2016 11\nRegeste:\nLand- und Forstwirtschaftsrecht (BGBB, Bewilligung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks) | Land- und Forstwirtschaftsrecht\n\nArt. 64 Abs. 1 lit. c BGBB stellt eine Kompromisslösung zwischen diesen beiden\nInteressen dar. Der Erwerb durch Baustoffunternehmen ausserhalb von\nAbbauzonen wird im Sinne eines wichtigen Grundes zugelassen, wenn die zur\n15\nWahrung der Interessen des Selbstbewirtschaftungsprinzips getroffenen\nBeschränkungen in zweckorientierter, quantitativer und zeitlicher Hinsicht (vgl.\noben, Erw. 5.3.4) eingehalten sind (wobei Art. 63 Abs. 1 lit. b und d BGBB\nzusätzliche Schutzmassnahmen zugunsten des Selbstbewirtschaftungsprinzips\nenthalten).\n\n5.4.6 Auch die Einräumung von Nutzungsrechten als Form des Realersatzes\nsteht den Zielsetzungen des BGBB nicht grundsätzlich entgegen.\n\n5.4.6.1 Bei der Einräumung von Nutzungsrechten an einem\nRealersatzgrundstück verhält es sich hinsichtlich des\nSelbstbewirtschaftungsprinzips im Ergebnis an und für sich gleich wie bei der\nÜbertragung des Eigentums. Durch die Einräumung von Nutzungsrechten kann\nder Bedarf an Realersatzland in gleicher Weise gewährleistet werden wie mit\neiner Eigentumsübertragung. Ein Unterschied zwischen den beiden Arten der\nRechtseinräumung findet sich auch nicht hinsichtlich der Veräusserungspflicht\nnach Abschluss der Rekultivierung.\n\n5.4.6.2 Hinsichtlich der Festigung des bäuerlichen Grundeigentums lässt sich\ngrundsätzlich ebenfalls keine Verschlechterung ausmachen, jedenfalls nicht mit\nBlick auf Fälle wie dem vorliegenden, da sachgemäss (Kiesabbau mit mehr oder\nweniger langem Zeithorizont) nur langfristige Vertragsverhältnisse zwischen dem\nBaustoffunternehmen und dem Realersatznehmer in Betracht fallen. Es ist davon\nauszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Festigung des bäuerlichen\nGrundbesitzes stabile Verhältnisse zugunsten der Selbstbewirtschafter schaffen\nwollte. Indes ist nicht ersichtlich, wie die Aufgaben der Landwirtschaft durch\neinen mittel- bis langfristig abgeschlossenen und wohl nur beschränkt kündbaren\nGebrauchsleihevertrag schlechter erfüllt werden sollen als bei der Einräumung\ndes Eigentums oder einer landwirtschaftlichen Pacht, welche bei\nlandwirtschaftlichen Grundstücken nach 6 Jahren wieder gekündigt werden kann\n(Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht [LPG; SR\n221.213.2] vom 4.10.1985). Stabile Verhältnisse können auch durch eine\nGebrauchsleihe geschaffen werden, zumal es Sache des Selbstbewirtschafters\nist zu beurteilen, ob der angebotene Realersatz (sei es zu Eigentum, sei es zur\nNutzung) seinen Bedürfnissen gerecht wird, ehe er sein Grundstück dem\nUnternehmen zum Kiesabbau überlässt.\n\n5.4.6.3 Ein Unterschied zur Einräumung von Eigentum kann bei der\nEinräumung von Nutzungsrechten auch betreffend die Zielsetzung des BGBB zur\nErhaltung von Familienbetrieben nicht erblickt werden.\n\n16\n5.4.6.4 Sodann ist auch nicht ersichtlich, wie sich überhöhte Preise für\nlandwirtschaftlichen Boden ergeben könnten. Für die Einräumung von\nNutzungsrechten an landwirtschaftlichem Boden lässt sich angesichts der\nLimitierung des Pachtbetrages kein Spekulationspotential erblicken (siehe Art. 37\nff. LPG).\n\n5.4.7 Aus der teleologischen Auslegung ist demnach der Schluss zu ziehen,\ndass sich die Einräumung von Nutzungsrechten an Realersatzland gemessen an\nden Zielen des BGBB im Ergebnis nicht wesentlich anders verhält, als dies bei\nder Einräumung von Eigentum an Realersatzland der Fall ist.\n\n5.5 Als Ergebnis der namentlich historischen und teleologischen Auslegung\nzeigt sich, dass die Einräumung von Nutzungsrechten den gesetzgeberischen\nVorstellungen nicht weniger entsprechen kann als die Einräumung des\nEigentums. Damit ist mit der beschwerdeführerischen Ansicht festzuhalten, dass\nder Begriff Realersatz(land) nach Art. 64 Abs. 1 lit. c BGBB den Erwerb von Land\nals Realersatz für eine Fläche im Abbaugebiet sowohl zum Zweck der\nEigentumsübertragung als auch zum Zweck der Einräumung eines\nNutzungsrechts beinhalten kann.\n\nVorbehalten bleibt ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen, so namentlich, wenn\nder Gesuchsteller nur vorgibt, das Land für einen bestimmungsgemässen Zweck\nzu erwerben (zum Inhalt des Begriffs \"bestimmungsgemäss\" vgl. den\nfranzösischen Gesetzestext zu Art. 64 Abs. 1 lit. c BGBB); hierfür gibt es im\nkonkreten Fall jedoch keinerlei Anhaltspunkte.\n\n6. Die Parteien haben hinsichtlich der Bewilligungsvoraussetzungen von Art.\n64 Abs. 1 lit. c BGBB weiter die Frage aufgeworfen, ob der Selbstbewirtschafter,\ngegenüber welchem das Eigentum bzw. ein Nutzungsrecht am Realersatzland\neingeräumt werden soll, im Zeitpunkt der Bewilligung bestimmt sein muss und\nzwingend an diesen zu veräussern ist. Mit der Auflage gemäss Dispositiv-Ziffer\n3.2 der Verfügung vom 18. November 2015 geht die Vorinstanz offenbar hiervon\naus, was von der Beschwerdeführerin als Verletzung der Vertragsfreiheit moniert\nwird (Stellungnahme S. 8; siehe auch Beschwerde S. 3, 4).\n\n"}