{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-07-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-11_2016-07-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4334d14243fa73cb8b699f8dd7aaf7d4"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-11_2016-07-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_11_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f21d39f6f655e655d8b642581b3fff2d0132b31b832b6f4c099cc3f1e2f28ee7004013be517c29ef6914ecc4f21edc1c0cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f21d39f6f655e655d8b642581b3fff2d0132b31b832b6f4c099cc3f1e2f28ee7004013be517c29ef6914ecc4f21edc1c0cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_11", "Checksum": "c9ac65b8b243bd1bcfd6342168a2c770"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 28.07.2016 III 2016 11\nRegeste:\nLand- und Forstwirtschaftsrecht (BGBB, Bewilligung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks) | Land- und Forstwirtschaftsrecht\n\nAls Ergebnis der historischen Auslegung ergibt sich damit für den Begriff des\nRealersatzes, dass der Gesetzgeber sich zwar nicht explizit mit dessen Inhalt\nbefasst hat; indes lässt sich den parlamentarischen Beratungen entnehmen,\nwelche gesetzgeberischen Vorstellungen bei der Umsetzung und Interpretation\n13\nvon Art. 64 Abs. 1 lit. c BGBB zu berücksichtigen sind. Innerhalb dieser\ngesetzgeberischen Zielsetzungen sind, nachdem die ursprünglich restriktive\nFassung der nationalrätlichen Kommission verworfen wurde, auch die\nBedürfnisse der Baustoffunternehmen am Erwerb von Reserve- und\nRealersatzland zu schützen.\n\n5.4.1 Bei der teleologischen Auslegung von Art. 64 Abs. 1 lit. c BGBB sind Sinn\nund Zweck der Norm zu ermitteln. Hierbei ist von den grundsätzlichen Zielsetzungen des BGBB auszugehen. Nach Art. 1 Abs. 1 BGBB bezweckt das Gesetz:\n\na. das bäuerliche Grundeigentum zu fördern und namentlich\nFamilienbetriebe als Grundlage eines gesunden Bauernstandes und\neiner leistungsfähigen, auf eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung\nausgerichteten Landwirtschaft zu erhalten und ihre Struktur zu\nverbessern;\n\nb. die Stellung des Selbstbewirtschafters einschliesslich diejenige des\nPächters beim Erwerb landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke zu\nstärken;\n\nc. übersetzte Preise für landwirtschaftlichen Boden zu bekämpfen.\n\n5.4.2 Mit der Festigung des bäuerlichen Grundeigentums nach Art. 1 Abs. 1 lit. a\nBGBB verfolgt das Gesetz den Gedanken, dass die Erfüllung der\nverfassungsmässigen Vorgaben der Landwirtschaft (vgl. hierzu Art. 104 Abs. 1\nder Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]\nvom 18.4.1999) besser gewährleistet ist, wenn die Bauern selber im Besitz des\nBodens sind (BGBB-Kommentar, Art. 1 N 4a und 5). Die verfassungsmässigen\nAufgaben finden sich in Art. 104 Abs. 1 BV. Nach diesen sorgt der Bund dafür,\ndass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete\nProduktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur (a) sicheren Versorgung der\nBevölkerung, (b) Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der\nKulturlandschaft und (c) dezentralen Besiedlung des Landes. Nebst der\nFörderung dieser Aufgabenerfüllung bezweckt die Festigung des\nGrundeigentums die Existenzsicherung von Landwirten (BGBB-Kommentar, Art.\n1 N 5).\n\nAls gefestigt ist das Grundeigentum anzusehen, wenn sich das Land im\nEigentum des Landwirtes befindet oder immerhin längerfristig gepachtet ist\n(BGBB-Kommentar, Art. 1 N 4a und 5; Stalder, Handänderungen, S. 56\nbezüglich Art. 31bis Abs. 3 lit. b aBV, wo wie bei Art. 104 Abs. 3 lit. f BV von der\nFestigung des bäuerlichen Grundbesitzes gesprochen wird).\n\n14\nNebst der Festigung des bäuerlichen Grundeigentums wird mit Art. 1 Abs. 1 lit. a\nBGBB das Ziel verfolgt, zum einen Familienbetriebe zu bewahren und darüber\nhinaus ihre Struktur zu verbessern, da diese als Grundlage des gesunden\nBauernstandes gesehen werden, zum anderen, mit solchen Familienbetrieben\nresp. landwirtschaftlichen Gewerben eine leistungsfähige Bodenbewirtschaftung\nzu erhalten (vgl. auch BGE 134 III 1 Erw. 4.2 S. 9).\n\n5.4.3 Mit Art. 1 Abs. 1 lit. b BGBB sollen zur Verfolgung des Zwecks der\nStärkung des Selbstbewirtschafters beim Erwerb grundsätzlich all jene vom\nMarkt ausgeschlossen werden, welche landwirtschaftliche Grundstücke und\nGewerbe zum Zweck der Spekulation oder als Kapitalanlage erwerben wollen; es\ngeht mithin darum, dass das für die Landwirtschaft geeignete Land für die\nlandwirtschaftliche Bewirtschaftung bewahrt wird. Diese Absichten werden im\nGesetz vor allem mit den Bestimmungen über den Anspruch auf Zuweisung\nlandwirtschaftlicher Gewerbe, über Vorkaufsrechte an landwirtschaftlichen\nGewerben und über Erwerbs- bzw. Veräusserungsbeschränkungen umgesetzt\n(BGBB-Kommentar, Art. 1 N 8; Stalder, Handänderungen, S. 56).\n\n5.4.4 Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. c BGBB sollen mit dem Gesetz übersetzte Preise\nverhindert werden. Dies wird im Gesetz primär durch die Beschränkung der\nErwerbspreise erzielt (Art. 63 Abs. 1 lit. b BGBB und Art. 66 BGBB).\n\n5.4.5 Art. 64 Abs. 1 lit. c BGBB regelt eine der Ausnahmen vom Prinzip der\nSelbstbewirtschaftung und steht damit der Zielsetzung nach Art. 1 Abs. 1 lit. b\nBGBB grundsätzlich entgegen. Mit Art. 64 Abs. 1 lit. c BGBB hat der\nGesetzgeber bereits eine Interessenabwägung vorgenommen, wann dem BGBB\nentgegenstehenden Interessen, nämlich denjenigen der Baustoffunternehmen,\nVorzug zu geben ist und entsprechend ein wichtiger Grund nach Art. 64 Abs. 1\nBGBB vorliegt. Der Gesetzgeber hat für lit. c zwei Interessenlagen abgewogen:\n\n– das private Interesse der Baustoffunternehmen, ausserhalb von\neigentlichen Abbauzonen Rohstoffe auf dem Boden zu gewinnen\nresp. im Hinblick darauf Land zu erwerben.\n– das Interesse des BGBB, das Selbstbewirtschaftungsprinzip\ndurchzusetzen, d.h. insbesondere den Erwerb zum Zwecke der\nSpekulation oder als Kapitalanlage sowie den Entzug von Boden\ngegenüber der Landwirtschaft zu verhindern (so auch schon das\nErgebnis der historischen Auslegung; siehe oben, Erw. 5.3.7).\n\n"}