{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-07-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-11_2016-07-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4334d14243fa73cb8b699f8dd7aaf7d4"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-11_2016-07-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_11_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f21d39f6f655e655d8b642581b3fff2d0132b31b832b6f4c099cc3f1e2f28ee7004013be517c29ef6914ecc4f21edc1c0cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f21d39f6f655e655d8b642581b3fff2d0132b31b832b6f4c099cc3f1e2f28ee7004013be517c29ef6914ecc4f21edc1c0cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_11", "Checksum": "c9ac65b8b243bd1bcfd6342168a2c770"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 28.07.2016 III 2016 11\nRegeste:\nLand- und Forstwirtschaftsrecht (BGBB, Bewilligung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks) | Land- und Forstwirtschaftsrecht\n\n 11\n5.3.1 Die heute in Art. 64 Abs. 1 lit. c BGBB normierte Ausnahme vom\nSelbstbewirtschaftungsprinzip zugunsten des Abbaus von Bodenschätzen gab\nbereits anlässlich der parlamentarischen Beratungen Anlass zu Kontroversen.\nWährend mit dem bundesrätlichen Entwurf zum BGBB (BBl 1988 III 953)\nhinsichtlich der Nutzung des Landwirtschaftslandes noch die \"strikte Abweisung\naller nichtlandwirtschaftlich orientierten Interessenten\" verfolgt wurde (BBl 1988\nIII 1038), beriet der Nationalrat schliesslich über eine Ausnahme zugunsten der\nBaustoffunternehmen. Dabei wurden von der nationalrätlichen Kommission zwei\nRegelungen beantragt (siehe zum Wortlaut Amtliches Bulletin Nationalrat\n[nachfolgend AB NR] 1991 I 118 ff. S. 136). Die restriktivere Fassung (Fassung\nder Mehrheit der Kommission; vgl. Voten Engler, Vollmer, Nussbaumer und\nKoller) gestattete den Baustoffunternehmen den Erwerb von Landwirtschaftsland\nzur Ausbeutung von Bodenbestandteilen bzw. -schätzen nur, wenn das Land von\neiner Abbauzone überlagert wurde. Die liberalere Fassung (Fassung der\nMinderheit der Kommission, vgl. Voten Spoerry und Tschuppert) erlaubte\ndagegen den Erwerb im Hinblick auf einen nach dem Raumplanungsrecht\nzulässigen Abbau von Bodenschätzen, soweit die Fläche eine für das\nUnternehmen sinnvolle Reservehaltung an Rohstoffen nicht übersteigen würde.\nWerde das Land nicht als Realersatz für eine Fläche im Abbaugebiet verwendet,\nmüsse es nach den Bestimmungen dieses Gesetzes veräussert werden. Das\ngleiche gelte nach erfolgter Rekultivierung.\n\nMit dieser Lösung der Minderheit sollte auch den Baustoffunternehmen die\nMöglichkeit gegeben werden, ihrerseits ihre eigene Existenz zu sichern.\n\n5.3.2 Gegen die Fassung der Minderheit wurden mehrere Gründe eingeworfen.\nSo wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Minderheitsregelung zu\nweit gehe und den Bedürfnissen der Baustoffunternehmen bereits mit der\nMehrheitsregelung genüge getan sei (AB NR 1991 I 118 ff. S. 141). Hingegen\nmache es wenig Sinn, wenn mit dem Vorschlag der Minderheit auch erlaubt\nwürde, Realersatz in impraktikabler Distanz zum entsprechenden\nlandwirtschaftlichen Betrieb zu erwerben. Zudem sei ein Güteraufkauf durch\nAbbaubetriebe zu verhindern. Ferner sei den Realersatzkäufern auch zu\nverwehren, in denjenigen Gebieten, wo keine Kiesabbauzonen seien, Land\nerwerben zu können (AB NR 1991 I 118 ff. S. 142).\n\nIn der Abstimmung votierten die Räte mit 72 Stimmen für die restriktive Regelung\nder Mehrheit, für die liberalere Fassung der Minderheit mit 69 Stimmen (AB NR\n1991 I 118 ff. S. 142).\n\n12\n5.3.3 Dagegen beschloss der Ständerat im Differenzbereinigungsverfahren ohne\nnennenswerte Diskussion, die Fassung der Minderheit der nationalrätlichen\nKommission zu übernehmen (AB SR 1991 II 139 ff. S. 150-152). Im nationalrätlichen Differenzbereinigungsverfahren setzte sich letztlich eine Kompromisslösung\ndurch (siehe zur Fassung AB NR 1991 III 858 S. 871). Diese Kompromisslösung\nwurde vom Ständerat im Differenzbereinigungsverfahren aufgenommen und fand\nEingang in die heute gültige Fassung.\n\n5.3.4 Art. 64 Abs. 1 lit. c BGBB gründet mithin zum einen auf der allgemeinen\npolitischen Überzeugung, dass landwirtschaftliches Land ausschliesslich den\nLandwirten zukommen soll. Zum anderen sollte auch den Interessen der Kiesindustrie gebührend Rechnung getragen werden. Mithin wurde der Kiesindustrie\nerlaubt, Reserveland bzw. Realersatzland für den Kiesabbau in der Landwirtschaftszone zu erwerben, dies jedoch mit Einschränkungen in mehrfacher Hinsicht. Erstens wurde eine Beschränkung getroffen bezüglich des Zwecks (Erwerb\nvon landwirtschaftlichem Land nur als Rohstoffreserve oder als Realersatz),\nzweitens in zeitlicher Hinsicht (Frist zum Gebrauch als Rohstoffreserve bzw. als\nRealersatz innert 15 Jahren bzw. Veräusserungspflicht nach Rekultivierung), drittens in quantitativer Hinsicht (nur Bedarf an Reserveland/Realersatzland für die\nnächsten 15 Jahre) und viertens schliesslich in räumlicher Hinsicht (Realersatzland muss im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich des Landwirtes liegen, dem\nein Recht am erworbenen Grundstück eingeräumt werden soll; Art. 63 Abs. 1 lit.\nd BGBB analog; vgl. Stalder, Handänderungen, S. 155 f. und BGBB-Kommentar,\nArt. 64 N 29). Ferner muss auch die Limitierung des Erwerbspreises nach Art. 63\nAbs. 1 lit. b BGBB berücksichtigt werden.\n\n5.3.5 Nach der Motivation des Gesetzgebers dient die Eingrenzung des\nLandkaufs in Art. 64 Abs. 1 lit. c BGBB (unter Berücksichtigung von Art. 63\nBGBB) somit dem Zweck, einerseits den Güteraufkauf durch\nBaustoffunternehmen und den Entzug von Land gegenüber der Landwirtschaft,\nandererseits Spekulation und Verwendung des landwirtschaftlichen Bodens als\nKapitalanlage zu verhindern (vgl. diesbezüglich die erste Auflage des BGBB-\nKommentars [Brugg 1995], Art. 63 N 25 zum aufgehobenen Art. 63 lit. c BGBB\n[Verweigerung der Erwerbsbewilligung infolge Güteraufkaufs durch einen\nSelbstbewirtschafter], wonach die flächenmässige Begrenzung von Art. 64 Abs. 1\nlit. c BGBB als Spezialklausel hinsichtlich des Güteraufkaufs zu verstehen sei).\n\n"}