{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-07-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-11_2016-07-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4334d14243fa73cb8b699f8dd7aaf7d4"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-11_2016-07-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_11_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f21d39f6f655e655d8b642581b3fff2d0132b31b832b6f4c099cc3f1e2f28ee7004013be517c29ef6914ecc4f21edc1c0cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f21d39f6f655e655d8b642581b3fff2d0132b31b832b6f4c099cc3f1e2f28ee7004013be517c29ef6914ecc4f21edc1c0cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_11", "Checksum": "c9ac65b8b243bd1bcfd6342168a2c770"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.07.2016 III 2016 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.07.2016 III 2016 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.07.2016 III 2016 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Land- und Forstwirtschaftsrecht (BGBB, Bewilligung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks) | Land- und Forstwirtschaftsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:10:51", "Checksum": "243f8fd37cf230c77720126ecec4b9f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.07.2016 III 2016 11\nRegeste:\nLand- und Forstwirtschaftsrecht (BGBB, Bewilligung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks) | Land- und Forstwirtschaftsrecht\n\n 9\nunmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu\nerkennen (statt vieler: BGE 141 IV 298 Erw. 1.3.2 S. 299 f.; BGE 140 III 206 Erw.\n3.5.4 S. 214; BGE 139 II 404 Erw. 4.2 S. 416).\n\n5.2.1 Das BGBB enthält keine Definition des Begriffs Realersatz und lässt es\ndamit offen bleiben, ob hier nur die ersatzweise, prinzipiell dauerhafte\nÜbertragung des Eigentums an einem Grundstück gemeint ist, oder auch eine\nÜbertragung durch gegenseitige Einräumung von Nutzungsrechten, welche der\nNatur von Nutzungsrechten nach grundsätzlich temporär wäre. Gemäss Duden\n(http://www.duden.de/suchen/dudenonline/realersatz) handelt es sich beim Realersatz um eine Entschädigung, einen Ersatz für etwas Gleichartiges/Gleichwertiges. Der französische Gesetzestext verwendet die Fassung \"terrain utilisé\nen remploi\". Als \"remploi\" bzw. \"réemploi\" gilt die erneute Verwendung von Materialien, Arbeitskräften oder Kapital (http://www.le-dictionnaire.com/definition.\nphp?mot=remploi), was den Sinn der Gesetzesbestimmung nicht klarer\numgrenzen lässt. Die italienische Fassung verwendet den Begriff \"sostituzione\nreale\" und folgt damit der deutschen. Die grammatikalische Auslegung ist damit\nnicht zielführend.\n\n5.2.2 Mit Blick auf die Systematik des Gesetzes kann festgestellt werden, dass\ndas BGBB den Begriff des Realersatzes in mehreren Bestimmungen verwendet,\nso nebst in Art. 64 Abs. 1 lit. c BGBB auch in Art. 32 BGBB (Titel), in Art. 62 lit. h\nBGBB und in Art. 65 Abs. 1 lit. b BGBB.\n\n5.2.3 Art. 32 BGBB mit dem Titel \"Abzug für Realersatz\" (französisch: déduction\npour les objets acquis en remploi; italienisch: deduzione per sostituzione in\nnatura) gehört zu den Bestimmungen des bäuerlichen Erbrechts (Art. 11 ff.\nBGBB), bzw. konkreter zum Gewinnanspruch der Miterben bei Veräusserung\neines Grundstücks (Art. 28 ff. BGBB). Mit Blick auf den Wortlaut der Bestimmung\n(\"Veräusserungspreis\", \"Erwerbspreis\") und den Kontext (bäuerliches Erbrecht)\nkann ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass ausschliesslich die\nÜbertragung des Eigentums erfasst ist, nicht dagegen die Einräumung von\nNutzungsrechten durch Gebrauchsleihe, Pacht, etc.\n\n5.2.4 Art. 62 BGBB regelt die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht des\nErwerbs von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken. Lit. h bestimmt\ndiesbezüglich:\n\n[Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb:] durch den Kanton oder eine\nGemeinde zum Zweck des Hochwasserschutzes, der Revitalisierung von\nGewässern, des Baus von Ausgleichs- und Pumpspeicherbecken bei\n\n10\nWasserkraftwerken sowie des Realersatzes für diese Bedürfnisse\n[französisch: qu'à des fins de remploi; italienisch: a scopo di sostituzione\nreale].\n\nArt. 65 Abs. 1 lit. b BGBB bestimmt:\n\n[Der Erwerb durch das Gemeinwesen oder dessen Anstalten ist zu\nbewilligen, wenn er:] als Realersatz bei Erstellung eines nach Plänen des\nRaumplanungsrechts vorgesehenen Werkes dient und ein eidgenössisches\noder kantonales Gesetz die Leistung von Realersatz vorschreibt oder\nerlaubt [französisch und italienisch schlicht: en remploi bzw. sostituzione\nreale].\n\nDiese beiden Bestimmungen beziehen sich auf eine durch öffentliche Interessen\nmotivierte Landnutzung auf unbestimmte Zeit und haben aufgrund dieses hohen\nöffentlichen Interesses den Vorrang gegenüber der landwirtschaftlichen Nutzung.\nDas betroffene Grundstück kann in diesen Fällen dauerhaft nicht mehr\nlandwirtschaftlich genutzt werden; eine (absehbare spätere) Rückübertragung\nauf die bisherigen Eigentümer fällt ausser Betracht. Ein gleichwertiger Ersatz ist\ninfolgedessen nur mittels Einräumung eines Eigentumsrechtes an einem anderen\nlandwirtschaftlichen Grundstück zu gewährleisten.\n\n5.2.5 Der Vergleich mit den zitierten drei Bestimmungen lässt keinen Schluss\nzu, ob mit dem Begriff Realersatz(land) gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c BGBB auch\ndie Einräumung von Eigentum oder auch von Nutzungsrechten erfasst wird. Von\ngewisser Bedeutung für die Auslegung ist jedoch, dass anders als bei den\nAusnahmen gemäss Art. 62 lit. h BGBB und Art. 65 Abs. 1 lit. b BGBB, nach Art.\n64 Abs. 1 lit. c BGBB dasjenige Grundstück, für welches Realersatz angeboten\nwird, nicht dauerhaft in Anspruch genommen werden soll; vielmehr soll es in\n(mehr oder weniger) absehbarer Zeit wieder der landwirtschaftlichen Nutzung\nzugeführt werden. Es lässt sich daher durchaus auch rechtfertigen, unter den\nBegriff \"Real-ersatzland\" gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c BGBB nicht nur die\nEinräumung des (dauerhaften) Eigentums, sondern auch die Einräumung eines\ntemporären (wenn auch langfristigen) Nutzungsrechts zu subsumieren.\n\n5.2.6 Die systematische Auslegung liefert somit vorliegend kein eindeutiges\nErgebnis, hingegen einen Anhaltspunkt, dass die Argumentation der\nBeschwerdeführerin eine gewisse Berechtigung für sich hat.\n\n5.3 Es ist weiter zu prüfen, ob die Entstehungsgeschichte von Art. 64 Abs. 1\nlit. c BGBB den Inhalt des Begriffs Realersatz erhellt oder zumindest Indizien zu\ndessen Interpretierung liefern kann.\n\n"}