{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-07-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-11_2016-07-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4334d14243fa73cb8b699f8dd7aaf7d4"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-11_2016-07-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_11_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f21d39f6f655e655d8b642581b3fff2d0132b31b832b6f4c099cc3f1e2f28ee7004013be517c29ef6914ecc4f21edc1c0cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f21d39f6f655e655d8b642581b3fff2d0132b31b832b6f4c099cc3f1e2f28ee7004013be517c29ef6914ecc4f21edc1c0cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_11", "Checksum": "c9ac65b8b243bd1bcfd6342168a2c770"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 28.07.2016 III 2016 11\nRegeste:\nLand- und Forstwirtschaftsrecht (BGBB, Bewilligung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks) | Land- und Forstwirtschaftsrecht\n\n 7\nbewilligungsfähig ist, wird durch die Möglichkeit des Feststellungsbegehrens\nnach Art. 84 BGBB Rechnung getragen (BGBB-Kommentar, Art. 61 N 8). Nach\nlit. b kann insbesondere festgestellt werden, ob der Erwerb eines\nlandwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks bewilligt werden kann. Wird um\ndie Erteilung einer Erwerbsbewilligung ersucht, obwohl noch kein beurkundeter\nVertrag vorliegt, so ist das Gesuch dahingehend zu interpretieren, dass der\nGesuchsteller um Feststellung der Bewilligungsfähigkeit des Erwerbs verlangt.\n\n3.2 Den Akten liegt lediglich ein Entwurf des zu beurkundenden Vertrags bei\nund es lässt sich diesen nicht entnehmen, dass bereits ein beurkundeter Vertrag\nvorliegt. Infolgedessen ist das Gesuch der Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz als Gesuch um Feststellung der Bewilligungsfähigkeit zu verstehen,\nwomit sich aus der vorinstanzlichen Verfügung die Feststellung ergibt, dass ein\nErwerb durch die Beschwerdeführerin nicht bewilligungsfähig ist.\n\n4. In materieller Hinsicht gilt es an erster Stelle zu prüfen, ob und inwieweit\nArt. 64 Abs. 1 lit. c BGBB bezüglich der Grundstücke KTN 001.________ und\n002.________ anwendbar ist. Die Beschwerdeführerin hält diesbezüglich fest,\ndass das BGBB für den nichtlandwirtschaftlichen Teil von KTN 001.________\nnicht anwendbar sei (Beschwerde S. 4 und 7).\n\n4.1 Nach Art. 2 Abs. 2 BGBB gilt das Gesetz auch für Grundstücke, die\nteilweise in der Bauzone liegen, solange sie nicht entsprechend den\nNutzungszonen aufgeteilt sind (siehe oben, Erw. 2.1; vgl. auch BGE 138 II 32\nErw. 2.2.1 S. 36 f.). Hierbei sind auch die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1\nBGBB zu berücksichtigen, da sich die Anwendbarkeit des BGBB nur dann auf\nden Bauzonenanteil erstreckt, wenn der landwirtschaftliche Teil dem BGBB\nuntersteht (BGBB-Kommen-tar, Art. 2 N 27).\n\n4.2 Der grösste Teil des Grundstücks KTN 001.________ liegt ausserhalb der\nBauzone; auf diesen Teil ist das BGBB unbestrittenermassen anwendbar (vgl.\nBeschwerde S. 4; siehe oben, Erw. 2.1). Nachdem das Grundstück KTN\n001.________ nicht entsprechend seinen Nutzungszonen aufgeteilt ist (vgl.\nZonenplan), untersteht auch der Bauzonenanteil des Grundstücks der\nAnwendbarkeit des BGBB (unter Ausklammerung der Anwendbarkeit von\nBestimmungen über die Preisgrenze; der Anteil des in der Bauzone liegenden\nGrundstücks wird auch wie Bauland bewertet, vgl. ESTV KR Nr. 38 vom\n17.7.2013 S. 8 Ziff. 3.2.2). Dagegen ist das BGBB für das vollständig in der\nBauzone liegende Grundstück KTN 002.________ nicht anwendbar, worin sich\ndie Vorinstanz wie die Beschwerdeführerin einig sind (vgl. Vernehmlassung S. 3\nsowie Stellungnahme S. 10).\n8\n5. Strittig ist vorliegend hauptsächlich die korrekte Anwendung bzw.\nAuslegung von Art. 64 Abs. 1 lit. c BGBB (vgl. S. 6 ff. der Beschwerde,\nVernehmlassung S. 2 oben sowie Replik S. 3 ff.). Die wesentliche – jedoch nicht\nalleinige – Meinungsdivergenz betrifft dabei die Auslegung des Begriffs\n\"Realersatzland\".\n\nDie Vorinstanz ist der Ansicht, dass der Begriff des Realersatzes nach Art. 64\nAbs. 1 lit. c BGBB zwingend ein Veräusserungstatbestandsmerkmal enthält\n(siehe Vernehmlassung S. 2 oben), mithin das erworbene Realersatzland bzw.\n-grundstück dazu verwendet werden muss, mit einer Person, welche ein\nGrundstück in der vorgesehenen Kiesabbauzone besitzt, das Eigentum an den\nGrundstücken gegenseitig abzutauschen. Soll das Eigentum nicht abgetauscht\nwerden, so werde ein der Bestimmung fremder Zweck verfolgt, weswegen keine\nAusnahmebewilligung erteilt werden könne.\n\nDagegen hält es die Beschwerdeführerin für zulässig, wenn das Realersatzland\nnicht nur zum Zweck des Eigentum-Abtausches erworben wird, sondern zum\neinen auch für die Gewährung einer Gebrauchsleihe gegenüber dem\nSelbstbewirtschafter, welcher Land in der vorgesehenen Kiesabbauzone besitzt,\nzum anderen für die sukzessive Verleihung an weitere Selbstbewirtschafter zum\nZweck des Kiesabbaus. Mit anderen Worten geht sie davon aus, dass der Begriff\ndes Realersatzes auch die Gebrauchsleihe umfasst.\n\nIm vorliegenden Fall ist mithin zu prüfen, ob Art. 64 Abs. 1 lit. c BGBB in dem\nSinne auszulegen ist, dass Realersatzgrundstücke für Flächen im Abbaugebiet\nerworben werden dürfen, um einem Selbstbewirtschafter mit einem Grundstück\nim Abbaugebiet eine Gebrauchsleihe bzw. allgemein Nutzungsrechte (d.h. auch\nPacht, Nutzniessung, etc.) einräumen zu können.\n\n5.1 Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach\ndem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf\nder Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden\n(sogenannte grammatikalische, historische, systematische und teleologische\nAuslegung, vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl.,\nZürich/St. Gallen 2016, Rz. 177 ff.). Die Gesetzesauslegung hat sich vom\nGedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt,\nsondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz.\nGefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge,\nausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das\nBundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es\nnamentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen\nPrioritätsordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht\n\n"}