{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-07-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-11_2016-07-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4334d14243fa73cb8b699f8dd7aaf7d4"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-11_2016-07-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_11_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f21d39f6f655e655d8b642581b3fff2d0132b31b832b6f4c099cc3f1e2f28ee7004013be517c29ef6914ecc4f21edc1c0cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f21d39f6f655e655d8b642581b3fff2d0132b31b832b6f4c099cc3f1e2f28ee7004013be517c29ef6914ecc4f21edc1c0cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_11", "Checksum": "c9ac65b8b243bd1bcfd6342168a2c770"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 28.07.2016 III 2016 11\nRegeste:\nLand- und Forstwirtschaftsrecht (BGBB, Bewilligung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks) | Land- und Forstwirtschaftsrecht\n\n 5\nVerfahren die erste kantonale Beschwerdeinstanz, weswegen ihm nebst der\nÜberprüfung der Sachverhaltsermittlung sowie der Rechtsanwendung in casu\nauch die richtige Handhabung des Ermessens zusteht. Aus demselben Grund ist\nes auch nicht an die Begehren der Parteien gebunden (§ 58 VRP).\n\n2.1 Nach Art. 2 Abs. 1 BGBB gilt das Gesetz für einzelne oder zu einem\nlandwirtschaftlichen Gewerbe gehörende landwirtschaftliche Grundstücke\n\na. die ausserhalb einer Bauzone nach Artikel 15 des\nRaumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 liegen; und\nb. für welche die landwirtschaftliche Nutzung zulässig ist.\n\nDas Gesetz gilt gemäss Abs. 2 unter anderem ferner für:\n\nc. Grundstücke, die teilweise innerhalb einer Bauzone liegen, solange sie\nnicht entsprechend den Nutzungszonen aufgeteilt sind;\nd. Grundstücke mit gemischter Nutzung, die nicht in einen\nlandwirtschaftlichen und einen nichtlandwirtschaftlichen Teil aufgeteilt\nsind.\n\nNach Absatz 3 gilt das BGBB nicht für Grundstücke von weniger als 15 Aren\nRebland oder 25 Aren anderem Land, die nicht zu einem landwirtschaftlichen\nGewerbe gehören.\n\n2.2 Als landwirtschaftlich gilt ein Grundstück, das für die landwirtschaftliche\noder gartenbauliche Nutzung geeignet ist (Art. 6 Abs. 1 BGBB). Als\nlandwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen\nGrundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen\nProduktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist,\nmindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren\nund die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit\ndem Landwirtschaftsrecht fest (Art. 7 Abs. 1 BGBB).\n\n2.3 Nach Art. 61 Abs. 1 BGBB erfordert der Erwerb eines landwirtschaftlichen\nGewerbes oder Grundstücks eine Bewilligung. Gemäss Abs. 2 wird sie erteilt,\nwenn kein Verweigerungsgrund vorliegt (vgl. Art. 63 BGBB). Als Erwerb gilt die\nEigentumsübertragung sowie jedes andere Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich\neiner Eigentumsübertragung gleichkommt (Art. 61 Abs. 3 BGBB).\n\n2.4 Die Bewilligung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder\nGrundstücks wird nach Art. 63 BGBB verweigert, wenn:\n\na. der Erwerber nicht Selbstbewirtschafter ist;\nb. ein übersetzter Preis vereinbart wurde;\n\n6\n(c. aufgehoben)\nd. das zu erwerbende Grundstück ausserhalb des ortsüblichen\nBewirtschaftungsbereichs des Gewerbes des Erwerbers liegt.\n\n2.5 Art. 64 BGBB regelt die Ausnahmen des Selbstbewirtschaftungsprinzips.\nDanach ist bei fehlender Selbstbewirtschaftung die Bewilligung zu erteilen, wenn\nder Erwerber einen wichtigen Grund nachweist, namentlich und unter anderem\nwenn:\n\nc. der Erwerb im Hinblick auf einen nach dem Raumplanungsrecht\nzulässigen Abbau von Bodenschätzen erfolgt und die Fläche nicht\ngrösser ist, als es der Bedarf des Unternehmens an einer sinnvollen\nRohstoffreserve oder an Realersatzland für eine Fläche im Abbaugebiet,\nje für längstens 15 Jahre, erkennen lässt. Wird das Land nicht innert 15\nJahren seit dem Erwerb bestimmungsgemäss verwendet, so muss es\nnach den Vor-schriften dieses Gesetzes veräussert werden. Das gleiche\ngilt nach erfolgter Rekultivierung;\n\nNach Abs. 2 kann die Bewilligung mit Auflagen erteilt werden.\n\n3.1 Die Bewilligung nach Art. 64 BGBB kann ausschliesslich auf der Grundlage\neines beurkundeten Vertrags erfolgen (Stalder, Die verfassungs- und\nverwaltungsrechtliche Behandlung unerwünschter Handänderungen im\nbäuerlichen Bodenrecht, Diss. Bern 1993, S. 221 ff. [nachfolgend Stalder, Handänderungen,\nS. …]; Schweizerischer Bauernverband, Das Bäuerliche Bodenrecht, Kommentar\nzum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4.10.1991, 2. Aufl.,\nBrugg 2011, Art. 61 N 7 [nachfolgend BGBB-Kommentar, Art. … N …] im\nErgebnis gleicher Meinung Urteil BGer 2C_39/2013 vom 10.1.2014 Erw. 6.3, da\nnur das bereits abgeschlossene Rechtsgeschäft vom Zustand der schwebenden\nUnwirksamkeit in die Vollgültigkeit überführt werden kann; der in BGBB-\nKommentar Art. 61 N 7 erwähnte Entscheid des Verwaltungsgerichts Schwyz\nVGE 937/01 vom 15.2.2002 wird unpräzise wiedergegeben; der Entscheid nimmt\nin Erwägung 4c Bezug auf BGBB-Kommentar Art. 61 N 7 [alte Fassung des\nKommentars; Brugg 1995] und hält fest, dass die dortigen Ausführungen sinnvoll\nsind [sie wurden aber damals nicht für verbindlich erklärt]; die Argumentation des\nKommentars sei indes [und nur] bei der Verweigerung der Bewilligungserteilung\nnicht anwendbar).\n\nSoweit noch kein beurkundeter Vertrag vorliegt, kann kein Bewilligungsverfahren\ndurchgeführt werden. Dem Interesse der Vertragsparteien, vor der Beurkundung\nzu wissen, ob das beabsichtigte Geschäft bewilligungspflichtig und\n\n"}