{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-07-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-11_2016-07-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4334d14243fa73cb8b699f8dd7aaf7d4"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-11_2016-07-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_11_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f21d39f6f655e655d8b642581b3fff2d0132b31b832b6f4c099cc3f1e2f28ee7004013be517c29ef6914ecc4f21edc1c0cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f21d39f6f655e655d8b642581b3fff2d0132b31b832b6f4c099cc3f1e2f28ee7004013be517c29ef6914ecc4f21edc1c0cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_11", "Checksum": "c9ac65b8b243bd1bcfd6342168a2c770"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 28.07.2016 III 2016 11\nRegeste:\nLand- und Forstwirtschaftsrecht (BGBB, Bewilligung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks) | Land- und Forstwirtschaftsrecht\n\nDie A.________AG machte ihrerseits mit E-Mail vom 15. Dezember 2015 (Vi-act.\n9 S. 1) geltend, dass sie an ihrem Gesuch vom 17. Juli 2015 festhalten würde\nund ihr Vorgehen gesetzeskonform sei. Aufgrund dessen würden sie darauf\nbestehen, dass die Verfügung BGBB: 2015-127 vom 18. November 2015\nbelassen werde, wie sie verfügt wurde. Einen Widerruf – auch in Einzelpunkten –\nkönnte sie unter diesen Bedingungen nicht mehr akzeptieren. Infolgedessen\nhabe die A.________AG auch Beschwerde gegen die Verfügung BGBB: 2015-\n127 erhoben.\n\nF. Mit Verfügung BGBB: 2015-127 W vom 15. Dezember 2015 (Vi-act. 10;\nVersand: 16.12.2015) hielt das Amt für Landwirtschaft was folgt fest:\n\n3\n3.1 Die Verfügung BGBB: 2015-127 vom 18. November 2015 wird vollständig widerrufen.\n3.2 Die Bewilligung zum Erwerb des Grundstücks KTN 001.________ durch die\nA.________ AG wird nicht erteilt.\n(3.3-3.5: Kosten, Rechtsmittelbelehrung und Zustellung).\n\nG. Mit Eingabe vom 15. Januar 2016 (Postaufgabe am selben Tag) erhebt die\nA.________ AG beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht\nBeschwerde und stellt folgende Anträge:\n1. Die Verfügung des Amtes für Landwirtschaft vom 15. Dezember 2015 sei aufzuheben und es sei der Fall der Vorinstanz zur Überarbeitung zurückzuweisen.\n2. Eventualiter sei die Rückweisung mit der Weisung zu verbinden, die Bewilligung\nzum Erwerb des Grundstückes KTN 001.________ durch die A.________ AG\nzu erteilen.\n3. Eventualiter sei die Bewilligung zum Erwerb des Grundstückes KTN\n001.________ durch die A.________ AG direkt durch das Verwaltungsgericht\nzu erteilen.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.\n\nH. Das Amt für Landwirtschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 8. März\n2016 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.\n\nI. Die Beigeladene C.________, vertreten durch ihren Schwiegersohn\nD.________, verlangt mit Schreiben vom 4. April 2015 [recte: 2016] sinngemäss\nin Abänderung der Verfügung vom 15. Dezember 2015 die Erteilung der\nErwerbsbewilligung zugunsten der A.________AG sowie den Verzicht auf eine\nallfällige Rückveräusserungspflicht, da sie mit einer solchen übermässig\ngebunden werde.\n\nJ. Mit Stellungnahme vom 22. April 2016 erklärte die A.________ AG, dass\nan den Anträgen der Beschwerde vom 15. Januar 2016 vollumfänglich\nfestgehalten werde. Dies gelte insbesondere für den Antrag, nach welchem die\nErwerbsbewilligung nach Art. 64 Abs. 1 lit. c BGBB – allenfalls unter zulässigen\nAuflagen – zu erteilen sei.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.1 Nach § 51 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ\n234.110) vom 6. Juni 1974 können beim Verwaltungsgericht Verfügungen,\nEntscheide und die in § 36 Abs. 1 Buchstabe b erwähnten Zwischenbescheide\nanderer Instanzen, sofern dies durch einen Rechtssatz vorgesehen ist,\n\n4\nangefochten werden. Gemäss Art. 88 Abs. 1 BGBB kann gegen eine Verfügung\nnach Art. 80 Abs. 1 und 87 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht\ninnert 30 Tagen bei der kantonalen Beschwerdebehörde Beschwerde erhoben\nwerden. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. f BGBB bezeichnen die Kantone die Behörde,\nwelche zuständig ist, über eine Beschwerde zu entscheiden. § 24 des Gesetzes\nüber die Landwirtschaft (LG; SRSZ 312.100) vom 26. November 2003 bestimmt\ndas Verwaltungsgericht als zuständige Beschwerdebehörde. Mangels\nbesonderer bundesrechtlicher Bestimmung gilt für das Beschwerdeverfahren\nkantonales Recht.\n\n1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VRP kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde\ngeltend gemacht werden:\n\na) die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen\nSachverhaltes,\n\nb) die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich der Überschreitung\noder des Missbrauchs des Ermessens.\n\nDem Verwaltungsgericht steht nach Abs. 2 unter anderem auch eine Prüfung der\nrichtigen Handhabung des Ermessens zu, wenn:\n\na) es als erste kantonale Beschwerdeinstanz zu entscheiden hat, und es\nsich nicht um Verfügungen des Regierungsrates handelt.\n\n1.3 Das Verwaltungsgericht ist an die Parteianträge gebunden. Es darf weder\nzu Gunsten noch zu Ungunsten der Parteien über deren Begehren hinausgehen\n(§ 58 VRP). Legt ein Rechtssatz etwas Abweichendes fest oder steht dem\nVerwaltungsgericht die Ermessensüberprüfung zu, ist § 49 VRP anwendbar (§ 59\nVRP); nach dieser Bestimmung ist die Beschwerdeinstanz nicht an die\nParteianträge gebunden und kann die Verfügung oder den Entscheid zugunsten\noder zuungunsten einer Partei ändern.\n\n1.4 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird gemäss § 18 VRP vom\nUntersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach ermittelt das Verwaltungsgericht\nvon Amtes wegen den für die Verfügung oder den Entscheid erheblichen\nSachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise; vorbehalten bleibt die\nMitwirkungspflicht nach § 19. Nach § 25 VRP würdigt die Behörde die Beweise\nnach pflichtgemässem Ermessen. Das Recht wendet sie von Amtes wegen an (§\n26 Abs. 1 VRP).\n\n1.5 Die vorliegende Beschwerde erweist sich mit Blick auf Art. 88 Abs. 1 BGBB\ni.V.m. § 51 lit. b VRP als zulässig. Das Verwaltungsgericht ist im vorliegenden\n\n"}