1.3 Die Gemeinde Z.________ sowie die Beschwerdegegnerin haben den beanwalteten Beschwerdeführern für das regierungsrätliche Verfahren neu eine Parteientschädigung (inkl. Barauslagen und MwSt) von je Fr. 900.-- (insgesamt Fr. 1'800.--) zu entrichten. 2, Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'700.-- werden zu je einem Drittel (je Fr. 900.--) der Gemeinde Z.________, der Beschwerdegegnerin sowie dem Kanton Schwyz auferlegt.