23 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1.1 In Gutheissung der Beschwerde werden der RRB Nr. 346/2016 vom 19. April 2016 sowie der ihm zugrundeliegende GRB T.________ im Sinne der Erwägungen (insbesondere Erw. 5.4.4) aufgehoben. 1.2 Die Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens (inklusive Kanzleikosten) werden im Umfang von insgesamt Fr. 1'600.-- neu je zur Hälfte (je Fr. 800.--) der Gemeinde Z.________ sowie der Beschwerdegegnerin auferlegt.