6.1.2 Die Gemeinde sowie die Beschwerdegegnerin haben den beanwalteten Beschwerdeführern für das regierungsrätliche Verfahren zudem eine Parteientschädigung (inkl. Barauslagen und MwSt) von je Fr. 900.-- (insgesamt Fr. 1'800.--) zu entrichten. 6.2.1 Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'700.-- werden ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend je zu einem Drittel (je Fr. 900.--) der Ge- 22 meinde, der Beschwerdegegnerin sowie dem Kanton Schwyz auferlegt (§ 72 Abs. 2 VRP).