Ebenso bleibt dieser Aufhebungsentscheid ohne Konsequenzen für die Kostenund Entschädigungsfolgen betreffend die Beschwerdeführer im regierungsrätlichen Verfahren VB 119/2015, welche den regierungsrätlichen Beschluss nicht angefochten haben. 6.1.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die im regierungsrätlichen Verfahren den Beschwerdeführern auferlegten Kosten (inklusive Kanzleikosten) von Fr. 1'600.-- neu je zur Hälfte (je Fr. 800.--) der Gemeinde sowie der Beschwerdegegnerin auferlegt.