6) in Rechnung gestellte Gemeindegebühr von Fr. 3'000.-- sowie die der Gemeinde vom Regierungsrat in Rechnung gestellte Staatsgebühr von Fr. 2'500.-- für die Genehmigung des Gestaltungsplanes (RRB Nr. 346/2016 vom 19.4.2016 Disp.-Ziff. 7). Die Gebühr trägt (nach dem Verursacherprinzip), wer die öffentliche Sache oder Anstalt beansprucht oder eine Amtshandlung veranlasst hat (§ 5 Abs. 1 der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz [GebO; SRSZ 173.111] vom 20.1.1975).