5.4.4 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Der angefochtene RRB Nr. 346/2016 vom 19. April 2016 sowie der ihm zugrundeliegende GRB T.________ sind insoweit aufzuheben, als der Gestaltungsplan "X.________", Z.________, genehmigt bzw. erlassen wurde. Nicht betroffen von der Aufhebung sind die der Gesuchstellerin (d.h. Korporation) mit dem GRB T.________ (Disp.- Ziff. 6) in Rechnung gestellte Gemeindegebühr von Fr. 3'000.-- sowie die der Gemeinde vom Regierungsrat in Rechnung gestellte Staatsgebühr von Fr. 2'500.-- für die Genehmigung des Gestaltungsplanes (RRB Nr. 346/2016 vom 19.4.2016 Disp.-Ziff. 7).