Vielmehr kann bei diesen konkreten Massen nicht mehr gesagt werden, der Charakter der Grundordnung (W2) werde noch gewahrt. Effektiv findet, wie die Beschwerdeführer zu Recht rügen, eine Aufzonung in eine W3-Zone statt, bzw. eine Aufzonung, die noch über das in der W3-Zone zulässige Mass hinaus geht. 5.4.3 Der Gestaltungsplan erweist sich mithin unbesehen seiner konkreten Auswirkungen auf die Umgebung (Aussicht, Belichtung, Besonnung) als unzulässig.