Bei diesen konkreten Höhendimensionen, welche mit der Regelbauweise selbst in einer W3-Zone (wie auch in einer WG3-Zone, vgl. Art. 43 Abs. 2 BauR) nicht mehr zu vereinbaren sind, hat der Gestaltungsplan bzw. haben die gemäss Gestaltungsplan möglichen (und auch geplanten) Bauten nicht nur "erhebliche Auswirkungen auf die optische Erscheinung der drei Baukörper", welche auch der Regierungsrat als "keineswegs geringfügig" charakterisiert hat 21 (angefochtener Entscheid Erw.