44 Abs. 3 BauR). Im konkreten Fall wird der Umstand, dass sich die auf dem Gestaltungsplangebiet vorgesehene Überbauung durch das Zugeständnis eines zusätzliches Geschosses zweifelsohne markant von den angrenzenden W2- und E2-Zonen abhebt, einerseits durch die periphere Lage am Rand des Baugebietes entschärft, anderseits grenzt das Gestaltungsplangebiet zwar nicht unmittelbar an die Kernzone A sowie an eine W3-Zone an; mit dem Regierungsrat kann gleichwohl von einer unmittelbaren Nähe zu diesen Zonen gesprochen werden.