Die Erhöhung um ein Geschoss (ohne dass dadurch eine Attikawohnung verunmöglicht wird) wird als Ausnahme von Art. 53 lit. a BauR vorgesehen, ist mithin vom Gesetzgeber gewollt und entsprechend in Kauf zu nehmen. Wird in einer W2-Zone ein zusätzliches Geschoss erlaubt, nähert sich der Zonencharakter zwangsläufig demjenigen einer W3-Zone an. Das gleiche ergibt sich auch bei Gewährung einer Erhöhung der AZ um 0.15: die in der W2-Zone zulässige AZ von 0.45 erhöht sich im diesem Fall auf die in der W3- Zone zulässige AZ von 0.60 (vgl. Art. 44 Abs. 3 BauR).