5.4.1 Zu prüfen sind schliesslich die beanspruchten Ausnahmen. Es ist nicht zu verkennen, dass die Beschwerdegegnerin die baureglementarisch vorgesehenen Ausnahmen weitestgehend beansprucht, was im Sinne der Beurteilung des Regierungsrates angesichts der dargelegten Vorteile grundsätzlich noch vertretbar wäre. Auch wenn das konkrete Richtprojekt nur schwerlich auf eine W2 als Grundordnung schliessen lässt, kann bei einer abstrakten Betrachtungsweise das Argument der Beschwerdeführer, der Zonencharakter werde verändert, grundsätzlich nicht verfangen. Die Erhöhung um ein Geschoss (ohne dass dadurch eine Attikawohnung verunmöglicht wird) wird als Ausnahme von Art.