5.3.4 Der Tatsache, dass die Begrünung von Flachdächern häufig anzutreffen ist, hat der Regierungsrat insofern Rechnung getragen, dass er hierin nur einen gewissen Vorteil erachtete. Nachdem eine Begrünung durch die Regelbauweise nicht gewährleistet bzw. nicht verlangt wird und die Aufzählung der Vorteile in § 24 Abs. 2 PBG wie erwähnt keinen abschliessenden Charakter hat, besteht kein Anlass, diese Beurteilung zu korrigieren.