mit einer Fläche von 5'743 m2 entsprechend bei einer AZ von 0.6 Erholungsflächen von mindestens 689.16 m2 oder aber des gesamten Gestaltungsplanareals genommen wurde [wobei davon auszugehen, dass auch diesfalls 20% erreicht würden, zumal angesichts der tieferen AZ der übrigen von der Gestaltungsplanpflicht teilweise mitbetroffenen Grundstücke]). Mit (wenigstens) 20% der anrechenbaren Bruttogeschossfläche werden die baureglementarisch vorgegebenen (mindestens) 15% rechnerisch um einen Drittel übertroffen. Zu Recht wurden die Erholungsflächen als Vorteil beurteilt.