Unbestritten ist, dass die planerisch ausgeschiedenen Erholungsflächen die quantitativen Anforderungen der SBV erfüllen (wobei unklar ist, ob als Bezugsgrösse nur die Ausnützung des Grundstücks KTN H.___ mit einer Fläche von 5'743 m2 entsprechend bei einer AZ von 0.6 Erholungsflächen von mindestens 689.16 m2 oder aber des gesamten Gestaltungsplanareals genommen wurde [wobei davon auszugehen, dass auch diesfalls 20% erreicht würden, zumal angesichts der tieferen AZ der übrigen von der Gestaltungsplanpflicht teilweise mitbetroffenen Grundstücke]).