Zur Gewährleistung dieser Erholungsflächen hat der Regierungsrat zudem die Sicherstellung verlangt, dass die internen Wege die Spielflächen nicht tangieren. Unbestritten ist, dass die planerisch ausgeschiedenen Erholungsflächen die quantitativen Anforderungen der SBV erfüllen (wobei unklar ist, ob als Bezugsgrösse nur die Ausnützung des Grundstücks KTN H.___