(Bach) kann sie dem Erholungszweck zweifelsohne gut gerecht werden. Beiden Flächen ist zudem eigen, dass sie an (derzeit noch) unverbaubares Land (Reserve- bzw. Landwirtschaftszone) angrenzen. Der Vorwurf einer willkürlichen Ausscheidung dieser beiden Flächen ist unberechtigt; sie vermitteln den Eindruck eines sinnvollen Konzeptes. Zur Gewährleistung dieser Erholungsflächen hat der Regierungsrat zudem die Sicherstellung verlangt, dass die internen Wege die Spielflächen nicht tangieren.