19 Der Regierungsrat hat bezüglich der Situierung der beiden vorgesehenen Erholungsflächen von 522 m2 und 305 m2 eine nuancierte Beurteilung vorgenommen, die nicht zu beanstanden ist. Der grösseren, von den drei Baubereichen umgebenen Fläche kommt eine Zentrumsfunktion zu. Die kleinere Fläche im Nordosten liegt zwar peripher, was ihr aber nicht zum Nachteil gereicht. Durch ihre Lage am ausgedolten und renaturierten V.______ (Bach) kann sie dem Erholungszweck zweifelsohne gut gerecht werden.