Ziff. 4.1 SBV definiert die Erholungsbereiche. Innerhalb des Erholungsbereichs sind Kinderspielflächen für verschiedene Altersstufen, aufenthaltsfreundliche Plätze mit Sitzgelegenheiten und Wege anzulegen. Die verbleibenden Flächen sind zu begrünen und mit einer ansprechenden Bepflanzung zu versehen. Die entsprechende Fläche hat wenigstens 20% der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen und ist abseits des Verkehrs anzulegen.