Hinzu kommt, dass der Begriff des preisgünstigen Wohnraumes unter Bezugnahme auf das Mietzinsniveau vergleichbarer Wohnungen in der Gemeinde festgelegt wird (20% darunter) und ein Mietzinsplan mit den maximalen Anfangsmietzinsen vor der Baufreigabe dem Gemeinderat zur Genehmigung zu unterbreiten ist. Die Beschwerdegegnerin weist ihrerseits unter anderem (neben der privatrechtlichen Verpflichtung, auch die restlichen 25% der Wohnungen preisgünstig zu vermieten) darauf hin, dass preisgünstige Wohnungen auch einem Bedürfnis verschiedener (weiterer) Gesellschaftsschichten entsprechen (Vernehmlassung S. 7).