5.3.2 Es ist zutreffend, dass in Ziff. 3.9 SBV bei der Definition der Nutzweise von 75% der Wohnung als preisgünstiger Wohnraum von Familien nicht die Rede ist. Indessen ist dem Gemeinderat beizupflichten, dass es sich hierbei um einen sehr hohen Anteil handelt (Vernehmlassung S. 9). Hinzu kommt, dass der Begriff des preisgünstigen Wohnraumes unter Bezugnahme auf das Mietzinsniveau vergleichbarer Wohnungen in der Gemeinde festgelegt wird (20% darunter) und ein Mietzinsplan mit den maximalen Anfangsmietzinsen vor der Baufreigabe dem Gemeinderat zur Genehmigung zu unterbreiten ist.