Das Energiekonzept erachtete der Regierungsrat mit Bezug auf § 24 Abs. 2 PBG richtigerweise nicht als besonderen Vorzug; gemäss dieser Bestimmung kommt der "Einhaltung des Minergiestandards für Wohnbauten" neben den weiteren Vorteilen, welche ein Gestaltungsplan gegenüber der Normalbauweise beinhalten muss, damit Ausnahmen von den kantonalen und kommunalen Bauvorschriften gewährt werden können, infolge des kumulativ zu verstehenden "und" eine selbständige Bedeutung im Sinne einer conditio sine qua non zu (VGE III 2011 80 vom 23.11.2011 Erw. 3.2.3; VGE III 2013 198 vom 24.4.2014 Erw. 6.4.1).