5.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Regierungsrat der verdichteten Bauweise kein besonderes Gewicht beimass, in der Architektur kaum einen Vorzug sah und den Vorteil der Offenlegung des V.______ (Bach) relativierte. Die Offenlegung des V.______ (Bach) kann trotz ihrer Vorzüge nicht als Vorteil erachtet werden. Bei Fehlen einer Festlegung des Gewässerabstandes gegenüber eingedolten Gewässern mittels Baulinien ist ein Abstand von 3 m gegenüber der Mittelachse der Eindolung zu wahren ist (§ 34 der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz [SRSZ 400.111; VVzPBG] vom 2.12.1997). Mithin macht erst die Verlegung des V.___