2, würden beeinträchtigt (Beschwerde S. 17 Ziff. 16.4). 5.2.1 Der Gestaltungsplan ist nach den vorerwähnten Bestimmungen (Erw. 2.1.1 ff.) und der Rechtsprechung ein Sondernutzungsplan, dessen Funktion grundsätzlich darin besteht, für ein bestimmtes Gebiet eine architektonisch und hygienisch gute, der baulichen und landschaftlichen Umgebung angepasste Überbauung, Gestaltung und Erschliessung zu ermöglichen und damit gesamthaft eine bessere Lösung zu erzielen, als dies mit den Bau- und Nutzungsvorschriften der Grundordnung möglich wäre (vgl. VGE III 2011 80 vom 23.11.2011 Erw. 3.4 mit Hinweisen;