Es sei aber nicht ersichtlich, welche weitergehenden Ausnahmen noch möglich sein sollten. Der Gestaltungsplan sehe zusätzlich zur Vergrösserung der Vollgeschosszahl, der Erhöhung der Ausnützung auf 0.6 und der Unterschreitung der Gebäudeabstände eine Erhöhung der zonengemässen Gebäude- und Firsthöhe (Art. 53 lit. b BauR) sowie eine Reduktion des Mehrlängenzuschlags zwischen den Gebäuden innerhalb der Überbauung (Art. 53 lit. d BauR) vor. Zusätzlich werde eine verdichtete Bauweise zugelassen (Art. 53 lit. e BauR). Die möglichen Ausnahmen würden also vollständig ausgeschöpft. Hinzu komme, dass nach der Grundordnung grundsätzlich eine Schrägdachpflicht bestehe (Art.