15 staltungsplan nur unwesentliche Vorteile gegenüber der Normalbauweise auf. Unter dem Aspekt des Bezugs zur baulichen Umgebung habe der Gestaltungsplan sogar klare Nachteile (Beschwerde S. 14 Ziff. 15). Der Regierungsrat gehe davon aus, dass die Beschwerdegegnerin die Palette an Ausnahmen "fast vollständig" ausschöpfen möchte. Es sei aber nicht ersichtlich, welche weitergehenden Ausnahmen noch möglich sein sollten.