Wenn der Gestaltungsplan nun 20% verlange, stelle dies noch keine besondere Leistung dar, zumal die Abgrenzung in den Plänen ziemlich willkürlich vorgenommen worden sei (Beschwerde S. 12 Ziff. 15.4). Die Begrünung der Flachdächer werde in § 24 Abs. 2 PBG nicht namentlich als Vorteil aufgeführt und sei heutzutage bei Flachdachbauten üblich (Beschwerde S. 12 Ziff. 15.6). Auf dem Baubereich C könne nur eine Baute realisiert werden, wenn der V.______ (Bach) verlegt werde. Die Anforderungen an die Gestaltung des Gewässers und Gewässerraums würden vom Gesetz vorgegeben. Ein Vorteil könne hierin nicht gesehen werden (Beschwerde S. 12 f. Ziff. 15.7). Was die Trennung von Fussgänger- und Fahr-