Bezüglich der Bauten habe er eine gute Gesamtwirkung durch das Flachdach und die Ausrichtung erkannt. Die architektonische Gestaltung der Häuser weise jedoch kaum Vorzüge auf, die bei einer Normalbauweise nicht sichergestellt wären (Beschwerde S. 11 Ziff. 15.3). Bereits die Regelbauweise schreibe die Schaffung von gut besonnten Erholungsflächen von 15% der anrechenbaren Bruttogeschossfläche vor. Wenn der Gestaltungsplan nun 20% verlange, stelle dies noch keine besondere Leistung dar, zumal die Abgrenzung in den Plänen ziemlich willkürlich vorgenommen worden sei (Beschwerde S. 12 Ziff.