5.1 Die Beschwerdeführer bestreiten des Weiteren das Vorliegen gewichtiger Vorteile des Gestaltungsplanes gegenüber der Regelbauweise. Die bauliche Verdichtung sei nur deshalb möglich, weil die Beschwerdegegnerin ganz erhebliche Ausnahmen von der Regelbauweise in Anspruch nehmen wolle (höhere Ausnützung, ein Vollgeschoss mehr, Erhöhung der Gebäudehöhe, Unterschreitung der Abstände). Es sei ein Widerspruch in sich, diese Abweichungen damit rechtfertigen zu wollen, dass sie beansprucht werden. In der verdichteten Bauweise könne keine Mehrleistung erblickt werden (Beschwerde S. 10 f. Ziff.