6.1; 9C_257/2011 vom 25.8.2011 Erw. 5.1). Konkret hat sich der Regierungsrat auf die Festlegung des Gewässerraumes im Gewässerrauminventar be- 14 zogen, wo der Gewässerraum auf 11 m festgelegt worden war (angefochtener Entscheid Erw. 5.1.2). Damit wurde dieser Gewässerraum konkludent als ausreichend erachtet, was im Lichte der vorstehend zitierten Berichte (Erw. 4.3.2 ff.) nicht zu beanstanden ist.