4.4 Unbegründet ist die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rüge der Gehörsverletzung und der materiellen Rechtsverweigerung, weil sich der Regierungsrat nicht zu ihrem Vorbringen geäussert habe, die Mindestbreite des Gewässerraumes müsse aus Hochwasserschutzgründen erhöht werden (Beschwerde S. 10 Ziff. 14).