Dabei spielt es keine Rolle, wenn der Verlauf des Gerinnes mit dem Gestaltungsplan noch nicht exakt festgelegt wird. Der Gewässerraum für Fliessgewässer nach Art. 41a GSchG wird wie erwähnt grundsätzlich als Korridor festgelegt, wobei das Gewässer nicht in der Mitte liegen muss (vgl. Kehrli, a.a.O., S. 752). Es entspricht der planerischen Stufenfolge (Richtplan bzw. Gewässerrauminventar, [Sonder-]Nutzungsplanung, Baubewilligungsverfahren), dass der exakte Verlauf des V.______ (Bach) innerhalb des festgelegten Gewässerraumes auf Stufe Baubewilligungsverfahren zu bestimmen ist.