Die Zulässigkeit einer Verschiebung des Gewässerraumes ergibt sich des Weiteren auch aus dem grundsätzlich zulässigen Verzicht auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes bei eingedolten Fliessgewässern, da ohne ein konkretes Projekt in vielen Fällen unklar ist, wo der Gewässerlauf bei einer allfälligen zukünftigen Ausdolung angelegt wird. Zur Wahrung öffentlicher Interessen ist der Gewässerraum indessen auszuscheiden, wenn dies insbesondere aus Gründen des Hochwasserschutzes oder zur Sicherstellung von genügend Raum für eine allfällige spätere Ausdohlung nötig ist (Fritzsche, a.a.O., Art. 36a GSchG N 64). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.