4.3.5 Es ist mithin davon auszugehen - und besteht kein Anlass, hieran zu zweifeln -, dass mit der Ausdolung und (geringfügigen) Verschiebung des V.______ (Bach) bzw. des entsprechenden Gewässerraumes sowie der Rekultivierung des Gewässerraumes im Sinne von Art. 37 Abs. 1 GSchG eine verbesserte Situation erzielt werden kann, was sowohl den Hochwasserschutz (Schutz von Menschen und Sachwerten) wie auch den Zustand des Gewässers anbelangt. Die Festsetzung des Gewässerraumes im Gestaltungsplan, welche in